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Kostenersparnis im Pflegeheim

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Wer Leistungen des betreuten Wohnens in Anspruch nimmt, muss darauf keine Umsatzsteuer bezahlen. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa-mag

 

Gibt es in einem Pflegeheim auch Unterkunft für betreutesWohnen, muss für die dort erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer entrichtet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung (Az.: 15 K 3554/18 U) des Finanzgerichts Münster, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Ohne die Befreiung von der Umsatzsteuer wären diese Leistungen teuer.Die Klägerin des Verfahrens betreibt eine Seniorenresidenz, bestehend aus Pflegeheim und betreutem Wohnen. Mit den Bewohnern der Wohnungen schloss die Klägerin Betreuungsverträge über eine erweiterte Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems ab. Erbracht wurden die Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal. Die Betreiberin des argumentierte, diese Umsätze seien teilweise steuerfrei, weil die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhängen. Das sah das Finanzamt anders. Das Finanzgericht aber gab der Klägerin recht. Leistungen von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen sind steuerfrei. Das sah das Gericht in diesem Fall als gegeben. Die Bewohner des betreuten Wohnens gehörten zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. 

Leistungen des betreuten Wohnens sind steuerfrei

Dass Bewohner des betreuten Wohnens, Angehörige oder Pflegekassen künftig 19 Prozent weniger für die in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen müssen, ist über den Einzelfall hinaus unwahrscheinlich. Nach Einschätzungen von Experten weisen Einrichtungen des betreuten Wohnens in einem derartigen Fall schon jetzt regelmäßig keine Umsatzsteuer aus. dpa

Neue Regelung

Erstattung von Pflegekosten über Tod hinaus

Die Pflege von Angehörigen kann ins Geld gehen. Bestimmte Ausgaben erstattet die Pflegekasse auf Antrag auch nachträglich. Seit Jahresbeginn besteht ein Anspruch auch dann, wenn der Pflegebedürftige stirbt, bevor der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Das berichtet die Zeitschrift „Senioren Ratgeber“.

Viele Verstorbene haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Klar ist – und das gilt für alle Sozialleistungsträger: Angehörige müssen die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren, soweit sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben. Wichtig ist allerdings: Bei der Pflegeversicherung gibt es für Hinterbliebene (beziehungsweise generell für Erben) neue Ansprüche. Diese können rückwirkend zwölf Monate nach dem Sterbetag des Betroffenen geltend gemacht werden.

Diese neue Regelung bringt zusätzliche Entlastung für pflegende Angehörige. Denn davor galt: War der Pflegebedürftige verstorben, ehe der Erstattungsantrag bei der Pflegekasse einging, waren alle Leistungsansprüche erloschen. Auch Erben haben nun einen Anspruch auf Begleichung der Rechnungen. Sie können diese innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen. Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Praktisch bedeutet dies beispielsweise: Verstirbt ein Pflegebedürftiger am 15.Dezember 2021, so können noch offene, nicht erstattete Rechnungen bis zum 15. Dezember 2022 bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Zur Verdeutlichung: Es geht nur um erstattungsfähige Ausgaben – das sind in erster Linie Kosten für Hilfsmittel und Verhinderungspflege. Bla