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Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad möglich

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Die Gründe für eine Kurzzeitpflege können sehr unterschiedlich sein. Foto: djd

Wenn Pflegebedürftige zeitweise nicht zu Hause betreut werden können, gibt es die sogenannte Kurzzeitpflege. Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein:- Der pflegende Angehörige ist erkrankt oder im Urlaub.- Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich ein, so dass die Kurzzeitpflege als Überbrückung dient, um eine langfristige Pflege zu organisieren oder das Haus beziehungsweise die Wohnung bedarfsgerecht umzubauen. 

Krankenkasse ist in diesem Fall der Ansprechpartner

- Wenn ein langfristiger Heimaufenthalt zwar geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist.

- Passiert ein Unfall oder verschlechtert sich ein Krankheitszustand, kann eine vorübergehend intensivere Betreuung durch Fachpersonal nötig sein.

- Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die pflegenden Angehörigen mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.

„Im Regelfall erfolgt die Kurzzeitpflege in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung – also einem Pflegeheim“, weiß Pflegeexperte Birger Mählmann. Sie kann für maximal acht Wochen – also 56 Tage – pro Jahr beantragt werden. „Zur Kurzzeitpflege gehören unter anderem die umfassende Versorgung im Pflegeheim, Grund- und Behandlungspflege wie Duschen oder Wundversorgung oder die Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie Gymnastik oder Spaziergänge“. Grundsätzlich können alle Menschen mit einem Pflegegrad Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen. Allerdings müssen diejenigen mit Pflegegrad 1 die Kosten selbst übernehmen.

Seit 2016 gibt es auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen. Dafür muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

- Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, beispielsweise nach einer Operation oder nach einem Krankenhausaufenthalt.

- Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr nötig, eine Versorgung zu Hause aber noch nicht möglich ist oder Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.

„Die Leistungen umfassen entweder die vorübergehende stationäre Pflege in einem Heim oder für diejenigen, die nicht unbedingt im Pflegeheim betreut werden müssen, die häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe“, weiß Birger Mählmann. Abhängig von der individuellen Situation der pflegebedürftigen Person, beträgt der Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes möglich. „Leben unter Zwölfjährige oder behinderte Kinder im Haushalt, kann die Unterstützung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden“, ergänzt er.

Wichtig: Der richtige Ansprechpartner, um Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen, ist nicht etwa die Pflege-, sondern die Krankenkasse. Sie beteiligt sich jährlich mit einem maximalen Beitrag von 1612 Euro.