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Ratgeber-Tipp vom Geschäftsführer Thomas Wittkowski des Kfz-Sachverständigen-Büros Strebe & Elsner aus Hameln

Ratgeber-Tipp vom Geschäftsführer Thomas Wittkowski des Kfz-Sachverständigen-Büros Strebe & Elsner aus Hameln

Wurden Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, müssen Sie gemäß der Rechtsprechung so gestellt und entschädigt werden, als sei der Unfall nicht passiert Sie haben das Wahlrecht zwischen der Reparatur des Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens oder der Auszahlung der Reparaturkosten gemäß Gutachten. Eine Reparatur ist auch dann möglich, wenn die Kosten zuzüglich der in Ansatz zu bringenden Wertminderung den Wert des Fahrzeugs bis zu 30% übersteigen.Neben dem eigentlichen Schaden am Fahrzeug hat der Geschädigte zudem das Recht, Nebenkosten wie etwa Unfallkostenpauschale, Wertminderung, Schmerzensgeld, Nutzungsausfallentschädigung oder Leihwagenkosten in Rechnung zu stellen.


Die Kosten für den Sachverständigen sowie einen Rechtsanwalt, der Ihr Recht gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzt, müssen ebenfalls von der Versicherung des Unfallgegners übernommen werden. Da viele Versicherungen aber eine eigene Auslegung der Rechtsprechung haben, kann schon als Regelfall angesehen werden, dass dem Geschädigten nicht alle ihm zustehenden Entschädigungssummen freiwillig gezahlt werden. Um dem entgegenzuwirken, empfehlen wir neben der Erstellung eines Gutachtens auch die Einschaltung eines geeigneten Rechtsanwaltes. Der Sachverständige sowie auch der Rechtsanwalt arbeiten für den Geschädigten kostenlos, da die hier entstehenden Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen.

Deshalb mein Tipp: Nehmen Sie die Regulierung Ihres Schadens durch die Einschaltung Ihres Sachverständigen und Ihres Rechtsanwaltes selbst in die Hand. Erfolgt die Feststellung der Schadenhöhe sowie der Wertminderung durch den Sachverständigen der Versicherung, so könnten diese eventuell zu niedrig angesetzt sein. Gleiches gilt bei Personenschäden. Auch hier sollte Ihr Rechtsanwalt die Höhe des Schmerzensgeldes ermitteln. hek