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Stichtag in Sicht

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Beim Wechsel der Kfz-Versicherung sollte man auch die Zusatzleistungen des Anbieters berücksichtigen. Ein Beispiel ist die digitale Kundenkarte: Damit hat man seine Vertragsinfos stets zur Hand. Foto: djd/Nürnberger Versicherung/Getty Images/South_agency

Wie man seine Kraftfahrzeug-Police kündigen kann

Jeder Autofahrer in Deutschland hat eine Kfz-Versicherung. Spätestens nach einer Beitragserhöhung oder einem Schadenfall fragen sich viele Versicherungsnehmer, ob die gewählte Versicherung wirklich die passende ist. Geht es nicht billiger und besser?

Im Internet kann man auf Vergleichsportalen nach dem passenden Tarif suchen. Doch die Sache hat einen Haken: Die Onlineportale sind selten unabhängig und beziehen auch nicht immer sämtliche Anbieter in eine Kalkulation mit ein.

Zudem ist die Beitragshöhe nicht immer das entscheidende Kriterium. Denn langfristig kann ein billiger Tarif unter Umständen dazu führen, dass Versicherungsnehmer für bestimmte Leistungen selbst aufkommen müssen. Das geht dann mehr ins Geld als ein etwas höherer Beitrag. Relevant sind auch die Zusatzleistungen eines Versicherers.

In diesen vier Fällen kann man seine Kfz-Versicherung kündigen:

• Ablauf der Vertragszeit: In der Regel laufen Kfz-Verträge von 1. Januar bis 31. Dezember. Da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, kann man jedes Jahr bis spätestens 30. November die Versicherung kündigen. Achtung: Das Kündigungs schreiben muss spätestens an diesem Tag bei der Versicherung eingegangen sein. Die Kündigungsfrist von einem Monat muss auch bei Verträgen eingehalten werden, die in der Laufzeit vom Kalenderjahr abweichen.

 Fahrzeugwechsel: Wer sich während der Laufzeit der Kfz-Versicherung für die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs - egal ob neu oder gebraucht - entscheidet, kann ebenfalls seine Police kündigen.

• Beitragserhöhung: Wenn der Versicherer den Tarif anhebt, kann man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und die Autoversicherung wechseln. Allerdings nur, wenn die Erhöhung nicht aufgrund einer Höherstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt ist.

• Schadenfall: Auch im Schadenfall steht Versicherungsnehmern ein außerordentlicher Wechsel zu. Wer etwa mit der Schadenabwicklung seines Versicherers unzufrieden ist oder eine Werkstattbindung nicht akzeptieren will, kann sich auf sein Sonderkündigungsrecht berufen. djd